ALLGEMEINE VERKAUFS- UND LIEFERBEDINGUNGEN
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Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen Stand: 01/2009
§ 1 Allgemeines
Unsere Lieferungen und sonstigen Leistungen erfolgen allein auf der Grundlage dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen. Diese gelten nur gegenüber Unternehmern, also gewerblich oder in sonstiger Weise selbstständig tätigen Käufern, jedoch auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen lässt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen unberührt. Abweichenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Käufers widersprechen wir ausdrücklich.
§ 2 Angebot und Vertragsschluss
1. Unsere Angebote sind freibleibend. Verträge kommen daher erst mit unserer schriftlichen Auftragsbestätigung oder mit Auslieferung der Ware zustande. Weicht die Auftragsbestätigung vom Auftrag ab, muss der Käufer ihr binnen einer Woche ab Erhalt schriftlich widersprechen, sonst gilt allein der Inhalt unserer Auftragsbestätigung.
2. Ergänzungen und Änderungen des Vertrags bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
3. Wir sind zu technischen Änderungen in den Modellen und im Material berechtigt, sofern die Gebrauchstauglichkeit nicht beeinträchtigt wird. Dies gilt insbesondere für Abweichungen von Maß-, Gewichts- und sonstigen technischen Angaben sowie von Mustern.
§ 3 Preise und Zahlung
1. Die in unseren Angeboten enthaltenen Preise sind Nettopreise zuzüglich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer und verstehen sich ab Werk ausschließlich Verpackung und sonstiger Versand- oder Transportspesen.
2. Unsere Rechnungen werden sofort mit Absendung der Ware fällig. Der Käufer hat sie innerhalb von 14 Tagen ab Erhalt der Ware zu bezahlen, anderenfalls gerät er ohne Mahnung in Verzug. Als Zahlung gilt der Eingang des Geldes auf unserem Konto. Dies gilt auch, wenn wir Schecks annehmen, wozu wir jedoch nicht verpflichtet sind.
3. Werden uns nach Vertragsschluss Umstände bekannt, die Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Käufers begründen, können wir die Lieferung von einer Vorauszahlung des Kaufpreises abhängig machen und – wenn diese nicht binnen einer von uns gesetzten angemessenen Frist erfolgt – vom Vertrag zurücktreten.
4. Der Käufer darf nur mit unstreitigen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufrechnen. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes ist er nur insoweit befugt, als seine Gegenansprüche auf dem selben Vertragsverhältnis beruhen.
§ 4 Lieferung und Lieferzeit
1. Lieferfristen beginnen im Zweifel mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht bevor der Käufer seine Mitwirkungspflichten erfüllt und eine eventuell vereinbarte Anzahlung geleistet hat. Unsere Lieferpflicht ruht, solange sich der Käufer mit vertraglichen Pflichten im Verzug befindet. Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Ware das Lager verlas¬sen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.
2. Nachfristen müssen uns schriftlich gesetzt werden. Sie sind nur angemessen, wenn sie mindestens vier Wochen ab Zugang der Nachfristsetzung betragen. Im Einzelfall kann eine längere Frist erforderlich sein.
3. Die Gefahr geht mit der Absendung der Ware auf den Käufer über, auch wenn wir die Versandkosten tragen. Verzögert sich der Versand aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, geht die Gefahr mit Anzeige der Versandbereitschaft auf den Käufer über. Wir schließen in diesem Fall auf Kosten des Käufers die von diesem verlangten Versicherungen ab.
4. Verzögerungen bei der Versendung, die ihre Ursache beim Transporteur haben, begründen keine Schadensersatzansprüche gegen uns, es sei denn uns fällt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last. Eventuelle Schadensersatzforderungen gegen den Transporteur werden wir an den Käufer abtreten. Transportbeschädigungen hat der Käufer unmittelbar gegenüber dem Transporteur geltend zu machen.
5. Sonderverpackungen nehmen wir in keinem Fall zurück. Im übrigen nehmen wir Verpackungen nur zurück, soweit wir gesetzlich hierzu verpflichtet sind.
6. Wir sind zu Teillieferungen sowie zu Mengenabweichungen von maximal 10% berechtigt, wobei stets die tatsächlich gelieferte Menge abzurechnen ist.
§ 5 Höhere Gewalt
1. Wird uns die Leistung aufgrund höherer Gewalt oder aus anderen außergewöhnlichen und unverschuldeten Umständen vorübergehend unmöglich oder erschwert, so verlängert sich eine vereinbarte Leistungszeit um die Dauer dieses Leistungshindernisses; gleiches gilt für eine vom Käufer für die Leistung gesetzte Frist oder Nachfrist. Vor Ablauf der verlängerten Leistungszeit ist der Käufer weder zum Rücktritt vom Vertrag noch zum Schadensersatz berechtigt. Dauert das Leistungshindernis mehr als 2 Monate an, so sind sowohl der Käufer als auch wir zum Rücktritt berechtigt, soweit der Vertrag nicht durchgeführt werden kann. Ist der Käufer vertraglich oder gesetzlich ohne Nachfristsetzung zum Rücktritt berechtigt, so bleibt dieses Recht unberührt.
2. Als Ereignisse höherer Gewalt gelten insbesondere Krieg, kriegsähnliche Zustände, Mobilmachung, Ein- und Ausfuhrverbote und Blockaden. Andere unvorhersehbare, außergewöhnliche und unverschuldete Umstände sind insbesondere Transportbehinderungen, Betriebsstörungen, Verzögerungen in der Anlieferung von Rohstoffen, Streiks, Aussperrungen und sonstige Arbeitskämpfe, auch wenn sie bei unseren Vorlieferanten eintreten. Beginn und Ende derartiger Hindernisse teilen wir dem Käufer mit.
§ 6 Eigentumsvorbehalt
1. Die von uns gelieferte Ware bleibt unser Eigentum, bis sämtliche Forderungen aus der Geschäftsverbindung bezahlt sind.
2. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Ware zurückzunehmen. Die Zurücknahme der Ware stellt keinen Rücktritt vom Vertrag dar, sofern wir diesen nicht ausdrücklich schriftlich erklären. Nach Rücknahme der Kaufsache sind wir zur Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Käufers abzüglich angemessener Verwertungskosten anzurechnen.
3. Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für uns als Hersteller gem. § 950 BGB, ohne dass uns Verbindlichkeiten hieraus entstehen. Wird die Vorbehaltsware mit anderen beweglichen Sachen verbunden oder vermengt, so erwerben wir das Eigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Verkehrswertes unserer Vorbehaltsware zum Wert der anderen verarbeiteten Gegenstände zur Zeit der Verbindung. Der Käufer hat die neu hergestellte Sache mit der verkehrsüblichen Sorgfalt kostenlos für uns zu verwahren.
4. Der Käufer ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern, solange er nicht in Zahlungsverzug geraten ist. Die Weiterveräußerung darf nur unter Eigentumsvorbehalt erfolgen, wobei der Käufer zusätzlich verpflichtet ist, seinen Abnehmern unseren Eigentumsvorbehalt offen zu legen. Ferner tritt der Käufer uns bereits jetzt alle Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Unbeschadet unserer eigenen Einziehungsbefugnis darf der Käufer die abgetretenen Forderungen einziehen, solange er seine vertraglichen Verpflichtungen uns gegenüber erfüllt.
5. Der Käufer hat uns auf Verlangen eine genaue Aufstellung der abgetretenen Forderungen mit Namen und Anschrift der Abnehmer, Forderungshöhe und Rechnungsdaten auszuhändigen und alle für die Geltendmachung der abgetretenen Forderungen notwendigen Auskünfte zu erteilen sowie deren Überprüfung zu gestatten. Ferner ist der Käufer auf Verlangen verpflichtet, seinen Abnehmern die Abtretung offen zu legen.
6. Ist die Ware mit anderen uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar verbunden, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Ware zu den anderen verbundenen Gegenständen zum Zeitpunkt der Verbindung. Erfolgt die Verbindung in der Weise, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Käufer uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Käufer verwahrt das so entstehende Alleineigentum oder Miteigentum für uns unentgeltlich. Der Käufer tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die ihm durch die Verbindung der Ware mit einem Grundstück gegen einen Dritten er¬wachsen.
7. Der Käufer ist verpflichtet, auf eigene Kosten die Vorbehaltsware ausreichend zum Neuwert zu versichern. Wir sind berechtigt, die Vorlage der entsprechenden Versiche-rungspolicen sowie die Vorlage entsprechender Prämienquittungen jederzeit zu verlangen.
8. Zu einer Verpfändung und Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware oder der an uns abgetretenen Forderungen ist der Käufer nicht berechtigt. Von Pfändungen der Vorbehaltsware oder der abgetretenen Forderungen hat uns der Käufer unter Angabe des Pfandgläubigers unverzüglich zu benachrichtigen.
9. Wir werden die uns gewährten Sicherheiten auf Verlangen des Käufers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
§ 7 Mängel
1. Mängel sind alle Fehler oder Beschädigungen der gelieferten Ware sowie alle anderen Abweichungen von der vertraglich geschuldeten Beschaffenheit; hierzu zählen auch Falschlieferungen und Mengenabweichungen. Bei Nadelfilzen ist technisch nicht auszuschließen, dass Nadelbruchfragmente im Material eingeschlossen werden. Vereinzelte Einschlüsse von Nadelbruchfragmenten stellen daher keinen Mangel dar. Für Sach- oder Vermögensschäden, die dem Käufer aufgrund solcher Einschlüsse entstehen, haften wir daher nicht, soweit uns nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
2. Der Käufer muss die Ware unverzüglich zerstörungsfrei untersuchen und feststellbare Mängel innerhalb von 5 Werktagen ab Erhalt der Ware anzeigen. Sonstige Mängel muss er unverzüglich nach ihrer Erkennbarkeit anzeigen. Jede Mängelanzeige bedarf der Schriftform und muss die Art der Ware und des Mangels sowie die Lieferscheinnummer angeben. Soweit Mängel nicht ordnungsgemäß angezeigt werden, gilt die gelieferte Ware als genehmigt.
3. Beanstandete oder erkennbar mangelhafte Ware darf der Käufer nicht verarbeiten oder sonst verwenden. Verstößt er gegen diese Verpflichtung, so haften wir nicht für Schäden, die auf der Verarbeitung oder sonstigen Verwendung beruhen. Ferner hat der Käufer in diesem Fall die Mehrkosten, die bei der Mängelbeseitigung aufgrund des Einbaus oder der sonstigen Verwendung entstehen, zu tragen und uns gegebe-nenfalls zu ersetzen.
4. Ist die Ware mangelhaft und gilt sie nicht als genehmigt, kann der Käufer Nacherfüllung verlangen, die nach unserer Wahl durch Reparatur oder Neulieferung mangelfreier Ware erfolgt.
5. Eine vom Käufer für die Mangelbeseitigung gesetzte Frist ist nur angemessen, wenn sie mindestens vier Wochen beträgt. Je nach Eigenart der Ware kann eine noch längere Zeit erforderlich sein. Jede Fristsetzung bedarf der Schriftform.
6. Weitergehende Ansprüche kann der Besteller nur geltend machen, wenn die entspre-chenden gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Für Schadensersatzansprüche gelten zusätzlich die Einschränkungen des nachstehenden § 9.
7. Die Verjährungsfrist für sämtliche Rechte des Käufers wegen eines Mangels der gelieferten Sache wird auf ein Jahr verkürzt. Dies gilt nicht, wenn die gelieferte Ware bestimmungsgemäß für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat, sowie in den Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit und für Schadensersatzansprüche wegen einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
§ 8 Beratung
1. Zu einer anwendungstechnischen Beratung sind wir nur verpflichtet, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.
2. Ratschläge und Auskünfte sind unverbindlich, wenn wir nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes erklären. Sie entheben den Kunden in keinem Fall von der Verpflichtung zum sach- und fachgerechten Umgang mit unseren Produkten und befreien ihn nicht von eigenen Prüfungen und Versuchen. Für die Beachtung gesetzlicher und behördlicher Vorschriften bei der Verwendung unserer Produkte ist in jedem Falle allein der Kunde verantwortlich.
§ 9 Haftung
1. Für vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzungen sowie für Schäden aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haften wir uneingeschränkt nach den gesetzlichen Vorschriften. Im Übrigen haften wir nur, wenn die verletzte Ver-tragspflicht für das Erreichen des Vertragszwecks von wesentlicher Bedeutung ist, und nur begrenzt bis zur Höhe des typischerweise durchschnittlich eintretenden vorhersehbaren Schadens.
2. Diese Haftungsbeschränkung gilt entsprechend für andere als vertragliche Schadensersatzansprüche, insbesondere Ansprüche aus unerlaubter Handlung, mit Ausnahme der Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz, und zwar auch zugunsten unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Er-füllungsgehilfen.
§ 10 Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht
1. Erfüllungsort für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen An¬sprüche aus der Geschäftsverbindung ist Soltau. Ist der Käufer Kaufmann, so ist der Gerichtsstand für sämtliche Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis ebenfalls Soltau. Wir sind jedoch auch berechtigt, den Käufer an dessen Wohn- bzw. Geschäftssitz zu verklagen.
2. Auf das Vertragsverhältnis findet ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) Anwendung.

